§ 141 ZPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [15. Juli 1933] |
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§ 141 | § 141 |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Partei wegen weiter Entfernung ihres Aufenthaltsorts vom Gerichtssitz oder aus sonstigen wichtigen Gründen die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zugemutet werden kann. | (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Partei wegen weiter Entfernung ihres Aufenthaltsorts vom Gerichtssitz oder aus sonstigen wichtigen Gründen die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zugemutet werden kann. |
(2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. [2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. | (2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. [2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. |
(3) [1] Bleibt die Partei im Termin aus, so können gegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, verhängt werden. [2] D[ie]s gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. [3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. | (3) [1] Bleibt die Partei im Termin aus, so können gegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, verhängt werden. [2] Das gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. [3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. |
[15. Juli 1933–1. Januar 1934]
1§ 141.
2(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Partei wegen weiter Entfernung ihres Aufenthaltsorts vom Gerichtssitz oder aus sonstigen wichtigen Gründen die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zugemutet werden kann.
(2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 3[2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
4(3) [1] Bleibt die Partei im Termin aus, so können gegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, verhängt werden. [2] Das gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. [3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 4, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 9 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 3. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 2, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
- 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 9 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.