§ 142 ZPO. Anordnung der Urkundenvorlegung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[28. Dezember 2010][12. Dezember 2008]
§ 142. Anordnung der Urkundenvorlegung § 142. Anordnung der Urkundenvorlegung
(1) [1] Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. [2] Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben. (1) [1] Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. [2] Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) [1] Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [2] Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (2) [1] Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [2] Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) [1] Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. [2] Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. [3] Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. [4] Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. [5] Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen. (3) [1] Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde. [2] Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. [3] Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. [4] Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. [5] Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
[12. Dezember 2008–28. Dezember 2010]
1§ 142. Anordnung der Urkundenvorlegung.
(1) [1] Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. [2] Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) [1] Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [2] Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) 2[1] Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde. 3[2] Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. 4[3] Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. 5[4] Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. 6[5] Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 21, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 12. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
3. 25. April 2006: Artt. 50 Nr. 1, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.
4. 25. April 2006: Artt. 50 Nr. 1, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.
5. 25. April 2006: Artt. 50 Nr. 1, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.
6. 25. April 2006: Artt. 50 Nr. 1, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.

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