§ 15 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974] | [1. Oktober 1950] |
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§ 15 | § 15 |
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. | (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. | (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. |
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 15.
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.