§ 150 ZPO. Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 150. Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 150
[1] Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. [2] § 149 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 150. Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 150 ZPO

§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150 ZPO. Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 151 ZPO