§ 156 ZPO. Wiedereröffnung der Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 156. Wiedereröffnung der Verhandlung.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
  • 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
  • 2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
  • 3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 23, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.