§ 166 ZPO. Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 166 § 166
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt [in] Anwaltsprozesse[n für] Zustellungen, durch [die] eine Nothfrist gewahrt werden soll. (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 166.
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) 2[1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 40 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.