§ 172 ZPO. Zustellung an Prozessbevollmächtigte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 172 § 172
Die Zustellung für […] Unteroffizier[e] oder [Mannschaften] der [Wehrmacht] erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie [usw.]). Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 172. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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