§ 173 ZPO. Zustellung von elektronischen Dokumenten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002–1. Januar 2022]
1§ 173. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle. [1] Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. [2] Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. [3] Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.