§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005] | [1. April 2005] |
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§ 176. Zustellungsauftrag | § 176. Zustellungsauftrag |
(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein[…] vorbereitete[s] Formular einer Zustellungsurkunde. | (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde. |
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181. | (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181. |
[1. April 2005–21. Oktober 2005]
1§ 176. Zustellungsauftrag.
2(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde.
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.