§ 177 ZPO. Ort der Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 177 | § 177 |
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen. | (1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen. |
(2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. | (2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 177.
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
(2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 43 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.