§ 19 ZPO. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. September 2015]
1§ 19. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz. Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Anmerkungen:
1. 8. September 2015: Artt. 145 Nr. 1, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.