§ 190 ZPO. Einheitliche Zustellungsformulare
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005] | [1. Mai 2002] |
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§ 190. Einheitliche Zustellungsformulare | § 190. Einheitliche Zustellungsvordrucke |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen. | Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Vordrucke einzuführen. |
[1. Mai 2002–1. April 2005]
1§ 190. Einheitliche Zustellungsvordrucke. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Vordrucke einzuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.