§ 191 ZPO. Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002]
1§ 191. Zustellung. Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.