§ 193a ZPO. Zustellung von elektronischen Dokumenten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 193a. Zustellung von elektronischen Dokumenten.
(1) Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
  • 1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • 2. als Schriftstück. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
(2) [1] Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. [2] Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. [3] Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. [4] Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 13, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

Umfeld von § 193a ZPO

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