§ 20 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
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§ 20 | § 20 |
(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. | (1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. |
(2) [(weggefallen)] | (2) [1] Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche […] selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garnisonorts tritt. [2] Die Vorschrift des § 14 findet entsprechende Anwendung. |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 20.
(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 8 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.