§ 204 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 204 § 204
(1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden. (1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden.
(2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] In Ehe- und Kindschaftssachen wird die öffentliche Zustellung dadurch ausgeführt, daß ein Auszug des Schriftstücks an die Gerichtstafel angeheftet wird. [3] Satz 2 gilt auch, soweit in einer Scheidungssache das zuzustellende Schriftstück zugleich eine Folgesache betrifft. (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2]
(3) [1] Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszuges des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich.
[2] Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. (3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 204.
(1) 2[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. 3[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden.
4(2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszuges des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich.
5(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 17. Juni 1950/1. Juli 1950: §§ 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1950.
5. 17. Juni 1950/1. Juli 1950: §§ 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1950.

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