§ 205 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 205. Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger § 205
In dem Auszug müssen bezeichnet werden In dem Auszug müssen bezeichnet werden
1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses, 1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag, 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, 3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung. 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 205. In dem Auszug müssen bezeichnet werden
  • 1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
  • 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
  • 3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
  • 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,
  • 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 10, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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