§ 212 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Juli 1933][1. Januar 1928]
§ 212 § 212
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist. (1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern. (2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern.
[1. Januar 1928–15. Juli 1933]
1§ 212.
2(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist.
3(2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 57 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

Umfeld von § 212 ZPO

§ 211 ZPO

§ 212 ZPO

§ 212a ZPO