§ 22 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2008]
1§ 22. Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft. Das Gericht, bei [dem] Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, [die] von [ihnen] oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2008: Artt. 8 Nr. 1, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.