§ 233 ZPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014]
1§ 233. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. [1] War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [2] Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 5, 21 S. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

Umfeld von § 233 ZPO

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§ 233 ZPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist