§ 236 ZPO. Wiedereinsetzungsantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 236 | § 236 |
(1) [1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, welche für die versäumte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Antrag muß enthalten: | (1) [1] Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt. [2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen; | 1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen; |
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; | 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; |
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. | 3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf; im |
(2) Im Falle der Versäumung der im § 466 bezeichneten | Falle der Versäumung der im § [466] bezeichneten Nothfrist auch die Ladung des Gegners zur Eidesleistung und zur weiteren mündlichen Verhandlung. |
Notfrist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung und Abnahme des Eides auch dann bei dem Prozeßgericht einzureichen, wenn die Abnahme des Eides durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen sollte. | (2) [1] Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt worden, so wird der Antrag auf Wiedereinsetzung durch Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gestellt. [2] Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entscheidung erlassen ist, als auch bei dem Beschwerdegericht erfolgen. |
(3) Im Falle des § [235] Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist. | (3) Im Falle des § [235] Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist. |
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 236.
(1) [1] Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen;
- 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
- 23. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf; im Falle der Versäumung der im § [466] bezeichneten Nothfrist auch die Ladung des Gegners zur Eidesleistung und zur weiteren mündlichen Verhandlung.
(2) [1] Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt worden, so wird der Antrag auf Wiedereinsetzung durch Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gestellt. [2] Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entscheidung erlassen ist, als auch bei dem Beschwerdegericht erfolgen.
3(3) Im Falle des § [235] Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 62 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: Nr. 62 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.