§ 241 ZPO. Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 241. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.