§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Oktober 1950]
§ 243 § 243
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden]. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Januar 1999]
1§ 243. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 243 ZPO

§ 242 ZPO. Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

§ 244 ZPO. Unterbrechung durch Anwaltsverlust