§ 261 ZPO. Rechtshängigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1991][1. Juli 1977]
§ 261 § 261
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: (3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2. [d]ie Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. 2. die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die Zuständigkeit des Prozeßgerichts werden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
[1. Juli 1977–1. Januar 1991]
1§ 261.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
  • 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
  • 2. die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die Zuständigkeit des Prozeßgerichts werden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 25, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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