§ 266 ZPO. Veräußerung eines Grundstücks
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1941] |
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§ 266 | § 266 |
(1) [1] Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, [das] für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, [die] auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in [der] er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. [2] Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll. | (1) [1] Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. [2] Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll. |
(2) [1] Diese Bestimmung [ist] insoweit nicht [anzuwenden], als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, [die] Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. [2] In einem solchen Falle [gilt], wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § [265] Abs. 3 […]. | (2) [1] Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur Anwendung, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. [2] In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § [265] Abs. 3 Anwendung. |
[1. Januar 1941–1. Oktober 1950]
1§ 266.
2(1) [1] Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. [2] Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
(2) [1] Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur Anwendung, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. 3[2] In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § [265] Abs. 3 Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 76 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1941: Artt. 5 Nr. 2, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
- 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.