§ 273 ZPO. Vorbereitung des Termins

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 273.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines Anspruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil (Theilurtheil) zu erlassen.
(2) Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht sie nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Umfeld von § 273 ZPO

§ 272b ZPO

§ 273 ZPO. Vorbereitung des Termins

§ 274 ZPO. Ladung der Parteien; Einlassungsfrist