§ 279 ZPO. Mündliche Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Juli 1977]
1§ 279.
(1) Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die von einer Partei nachträglich vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat.
(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen können ferner Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, deren rechtzeitige Mitteilung durch vorbereitenden Schriftsatz (§ 272) die Partei unterlassen hatte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 2, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

Umfeld von § 279 ZPO

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