§ 283 ZPO. Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 283 § 283
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, auf [die] das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. (1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
(2) [Für] das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden [gelten] die Vorschriften des § 278 Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechend[…]. (2) Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden finden die Vorschriften des § 278 Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechende Anwendung.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 283.
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
2(2) Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden finden die Vorschriften des § 278 Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 30, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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