§ 29 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1974]
1§ 29. Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

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§ 29a ZPO. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen