§ 296 ZPO. Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1910] |
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§ 296 | § 296 |
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des [Verfahrens] die gütliche Beilegung des[… Rechtsstreits] oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. | (1) Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. |
(2) [1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. [2] Wird das Erscheinen angeordnet, so [gelten] die Vorschriften des § 141 Abs. 2 […]. | (2) [1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. [2] Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung. |
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 296.
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 12, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.