§ 299 ZPO. Akteneinsicht; Abschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 299 § 299
(1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. (1) Die Parteien können von den Prozeßakten Einsicht nehmen und sich aus denselben durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, [die] Abstimmungen oder Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. (3) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 299.
2(1) Die Parteien können von den Prozeßakten Einsicht nehmen und sich aus denselben durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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