§ 300 ZPO. Endurteil

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 300. Endurteil § 300
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht [sie] durch Endurtheil zu erlassen. (1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht [sie] durch Endurtheil zu erlassen.
(2) [Das gleiche] gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. (2) [Das gleiche] gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 300.
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht [sie] durch Endurtheil zu erlassen.
(2) [Das gleiche] gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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