§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 313. 2Form und Inhalt des Urteils.
(1) Das Urteil enthält:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  • 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
  • 4. die Urteilsformel;
  • 5. den Tatbestand;
  • 6. die Entscheidungsgründe.
(2) [1] Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. [2] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 34, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.