§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 313. 2Form und Inhalt des Urteils.
(1) Das Urteil enthält:
- 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
- 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
- 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
- 4. die Urteilsformel;
- 5. den Tatbestand;
- 6. die Entscheidungsgründe.
(2) [1] Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. [2] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 34, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.