§ 318 ZPO. Bindung des Gerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 318 | § 318 |
Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. | Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 318. Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.