§ 319 ZPO. Berichtigung des Urteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 319. Berichtigung des Urteils § 319
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, [die] in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen. (1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, [die] in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt. (2) [1] Über die Berichtigung kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden. [2] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt.
(3) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt. (3) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 319.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, [die] in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.
(2) [1] Über die Berichtigung kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden. [2] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt.
(3) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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