§ 324 ZPO. Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 324. 2Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung. Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 17, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 324 ZPO

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§ 325 ZPO. Subjektive Rechtskraftwirkung