§ 32b ZPO. Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[20. Juli 2024]
1§ 32b. 2Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen.
3(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:
  • 1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
  • 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und
  • 3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2005: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005.
2. 20. Juli 2024: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024.
3. 20. Juli 2024: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024.

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