§ 332 ZPO. Begriff des Verhandlungstermins
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 332. Begriff des Verhandlungstermins | § 332 |
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder [die] zu[… ihrer] Fortsetzung […] vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses bestimmt sind. | Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder [die] zu[… ihrer] Fortsetzung […] vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses bestimmt sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 332. Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder [die] zu[… ihrer] Fortsetzung […] vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.