§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 336. 2Rechtsmittel bei Zurückweisung.
(1) 3[1] Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 41, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 336 ZPO

§ 335 ZPO. Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337 ZPO. Vertagung von Amts wegen