§ 340 ZPO. Einspruchsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1910] |
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§ 340 | § 340 |
(1) [Der] Einspruch[… wird] durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht [eingelegt]. | (1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. |
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: | (2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen [das] der Einspruch gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. | 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. |
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich [alles] enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. | (3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. |
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 340.
(1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte.
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 17, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.