§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 342 | § 342 |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in [der] er sich vor Eintritt der Versäumniß befand. | Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 342. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.