§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 342 § 342
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in [der] er sich vor Eintritt der Versäumniß befand. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 342. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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