§ 356 ZPO. Beibringungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 356. 2Beibringungsfrist. [1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 57, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.