§ 362 ZPO. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 362 | § 362 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. | (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen [übersendet der] ersuchte[…] Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts [in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt] die Parteien von dem Eingang[…]. | (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts übersendet, welche[…] die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 362.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.