§ 37 ZPO. Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
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§ 37 | § 37 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. | (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) [Der] Beschlu[ß], [der] das zuständige Gericht bestimmt, [ist] nicht [anfechtbar]. | (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 37.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.