§ 375 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 375 | § 375 |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden: | (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden: |
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist; | 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist; |
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen; | 2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen; |
3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint. | 3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint. |
(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. | (2) Der Reichspräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 375.
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden:
- 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist;
- 2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen;
- 3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint.
(2) Der Reichspräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 7, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.