§ 384 ZPO. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1968] |
---|---|
§ 384. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen | § 384 |
Das Zeugniß kann verweigert werden: | Das Zeugniß kann verweigert werden: |
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu [der er] in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; | 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu [der er] in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; |
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem [seiner] im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen […] zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; | 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem [seiner] im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen […] zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; |
3. über Fragen, [die] der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. | 3. über Fragen, [die] der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 2002]
1§ 384. Das Zeugniß kann verweigert werden:
- 21. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu [der er] in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
- 32. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem [seiner] im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen […] zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
- 43. über Fragen, [die] der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1968: Artt. 38, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.