§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 39. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung § 39
[1] Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist. [1] Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 39. [1] Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2[2] Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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