§ 390 ZPO. Folgen der Zeugnisverweigerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1975] |
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§ 390. Folgen der Zeugnisverweigerung | § 390 |
(1) [1] Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. | (1) [1] Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. |
(2) [1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in de[m Rechtszuge] hinaus. [2] Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren [gelten] entsprechend[…]. | (2) [1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in de[m Rechtszuge] hinaus. [2] Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren [gelten] entsprechend[…]. |
(3) Gegen die[…] Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt. | (3) Gegen die[…] Beschlüsse findet die Beschwerde statt. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 390.
2(1) [1] Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 7, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
- 5. 6. September 1920: § 14 S. 1, des Gesetzes vom 17. August 1920, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.