§ 392 ZPO. Nacheid; Eidesnorm
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. April 1910] |
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| § 392. Nacheid; Eidesnorm | § 392 |
| [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. | [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. |
[1. April 1910–1. Januar 2002]
1§ 392. [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 20, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.